PSP-Veröffentlichungen (im Aufbau)

Verständliche Ratgeber für die Praxis

    • Wer zu spät bremst …

      Weiterbau trotz Mangelkenntnis

      Verzögert ein Bauherr die Mangelbeseitigungsentscheidung, kann sich der Bautenstand durch Fortsetzung der Arbeiten verändern. Wie wirkt sich dies auf die Mangelbeseitigungspflicht aus?

      Fundstelle:
      OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017 – 10 U 62/16 (Nichtzulassungsbeschwerde bei BGH zurückgenommen)

       

      Sachverhalt

      Ein Hauseigentümer möchte sein Wohn- und Geschäftshaus sanieren. Er beauftragt einen Architekten mit den entsprechenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen (entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 8).

      Während der Bauzeit nimmt der Rohbauunternehmer Ende April 2012 die Schalung und Betonage des Ringankers für den neuen Anbau vor. Zwei Wochen später, Mitte Mai 2012, werden die Aufleger für die neuen Stahlträger freigelegt und der erste der neuen T-Träger angebracht. Am 13. Juni 2012 ist die gesamte Dachkonstruktion fertiggestellt.

      Fünf Tage später, am 18.06.2012, misst der Architekt erstmalig die Raumhöhe nach – und stellt entsetzt fest, dass die Konstruktion des Rohbauers nicht die planmäßige Höhe aufweist, weshalb die Stahlträger 5 cm tiefer zu liegen kommen. Er informiert sofort den Bauherrn über diesen Mangel.

      Der Bauherr rügt den Mangel gegenüber dem Rohbauer, veranlasst aber im Übrigen nichts – insbesondere keinen Baustopp.

      Das Bauvorhaben wird, ohne dass eine Nacherfüllung durch den Rohbauer erfolgt wäre, sodann fortgeführt und ohne Änderung der Höhenlage der Stahlträger fertiggestellt; gerade noch rechtzeitig vor dem Mietbeginn eines Unternehmens Anfang August 2012.

      Der Bauherr verlangt von dem Architekten die Kosten des Rückbaus und Neubaus des Anbaus und rechnet mit diesen gegenüber der Schlussrechnung des Architekten auf. Der Architekt klagt daraufhin sein Honorar ohne Abzüge ein.

      Zu Recht?

    • Quo vadis, ius consumentis?

      Neues Verbraucherbauvertragsrecht 2018

      Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Bauvertragsrechts hat der Bundesgesetzgeber auch ein Kapitel dem „Verbraucherbauvertrag“ gewidmet. Eine Einführung in die neuen bundesgesetzlichen Vorschriften, die ab dem 1. Januar 2018 in das BGB eingefügt werden.

      Fundstelle:

      Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (und anderer Vorschriften) vom 28.04.2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2017, Seite 969 ff.) am 04.05.2017

      Der Gesetzestext – ausnahmsweise im Wortlaut zitiert – ist übersichtlich und beschränkt sich auf sechs (eigentlich sieben) Paragrafen, die in den allgemeinen Untertitel 1 „Werkvertrag“ als Kapitel 3 eingefügt werden:
      Verbraucherbauvertrag

    • Quo vadis, ius architectonicus?

      Neues Architektenvertragsrecht 2018

      Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Bauvertragsrechts hat der Bundesgesetzgeber auch das Architekten-Vertragsrecht geregelt – erstmalig mit eigenen bundesgesetzlichen Vorschriften, die ab dem 1. Januar 2018 in das BGB eingefügt werden. Eine erste Übersicht.

      Fundstelle:

      Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (und anderer Vorschriften) vom 28.04.2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2017, Seite 969 ff.) am 04.05.2017

      Gesetzestext:

      Ausnahmsweise gibt es diesmal einen Rechtstext im Wortlaut – es lohnt sich durchaus, ihn einmal in Ruhe zu lesen.

    • Quo vadis, ius aedificationis?

      Neues Bauvertragsrecht 2018

      Nach vielen Jahren intensiven Ringens hat der Bundesgesetzgeber im Einvernehmen mit den beteiligten Lobbyisten das Gefüge für das Bauvertragsrecht neu sortiert – ab 1. Januar 2018 werden zahlreiche Vorschriften im BGB geändert oder ergänzt. Eine erste Einführung.

      Fundstelle:
      Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (und anderer Vorschriften) vom 28.04.2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2017, Seite 969 ff.) am 04.05.2017

    • Wer die Rechnung unter den Teppich kehrt …

      Nachträgliche Abrede zur Bezahlung ohne Rechnung

      BGH, Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16

      Langsam spricht sich herum, dass Verträge, die von vorne herein „ohne Rechnung“ vereinbart werden, unangenehme Folgen für die Vertragsparteien haben können. Wie ist dies aber, wenn die „Ohne-Rechnung-Abrede“ nachträglich gefasst wird?