PSP-Veröffentlichungen (im Aufbau)

Verständliche Ratgeber für die Praxis

    • 12 years after

      Vorschussanspruch und Mangelbeseitigungskosten

      Der Auftraggeber kann einen Vorschuss zur Mangelbeiseitigung verlangen – der Auftragnehmer kann Mangel bestreiten und die Mangelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.

      Was passiert, wenn sich diese Rechte in einem Fall gegenüber stehen, in dem ein ganzes Haus neu errichtet werden müsste?


      Fundstelle:
      OLG Dresden, Urteil vom 2. Februar 2017, 10 U 672/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss des BGH vom 04.09.2019, VII ZR 42/17)


      Sachverhalt
      Ein Bauherr beauftragt Ende 2007 die Errichtung eines Rohbaus für ein Einfamilienhaus zum Pauschalpreis vion knapp 110.000 Euro. Als die Fertigstellung des Rohbaus angezeigt wird, verweigert er die Abnahme und verweist auf Mängel: Partiell fehle der Klebemörtel, die Überbindemaße seien unterschritten, der Grundriss weise eine Winkelabweichung auf, am Sturzlager befänden sich durchgehende Stoßfugen und Ziegelstückchen, die Stoßfugenspalten seien zu groß und an zwei Stellen im Erdgeschoss fehle der Verband der tragenden Innenwände. Zudem sei die Beton-Fertigteil-Wendeltreppe nicht winkelgerecht eingebaut. Dies rügt der Bauherr im März 2008. Der Rohbauer verweigert die Mangelbeseitigung.

      Da die Geltung der VOB/B vereinbart ist, kündigt der Bauherr den Bauvertrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B und fordert vom Rohbauer den Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten. Diese beziffert er für den Neubau des Rohbaus auf insgesamt gut 155.000 €. Der Rohbauer verweigert die Zahlung.

      Zu Recht?

    • Unter notarieller Aufsicht

      Schlussrate im Bauträgervertrag

      Bauträger dürfen üblicherweise mit dem Baufortschritt bis zu sieben Bauraten abrufen. Oftmals wird im notariellen Kaufvertrag für die Schlussrate vereinbart, dass diese bereits vor Fertigstellung auf ein Anderkonto des Notars einzuzahlen ist.

      Ist dies wirksam?

      Fundstelle:
      Kammergericht Berlin, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19


      Sachverhalt
      Ein Bauträger bietet eine Eigentumswohnung an. Der von ihm beauftragte Notar sieht im Bauträgervertrag vor, dass die vorletzte Rate bei Bezugsfertigkeit fällig wird. Die letzte Rate (3,5%) soll zur gleichen Zeit bezahlt werden, an den Notar auf dessen Anderkonto. Nach Eingang beider Raten erfolge die Übergabe des Objekts an den Erwerber.

      Als die Übergabe ansteht, rechnet der Erwerber mit Schadensersatzansprüchen auf und verweigert die Zahlung der Schlussrate auf das Notaranderkonto. Der Bauträger verweigert ihm daraufhin die Übergabe.

      Wer hat Recht?

    • Morituri te salutant – not dead yet …

      Der Europäische Gerichtshof und die HOAI

      Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juli 2019 entschieden: „Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.“

      Was bedeutet das?

      Fundstelle:
      Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2019, Rechtssache C-377/17 [ECLI:EU:C:2019:562]

    • Groß oder klein – wer weiß das schon?

      Abnahme ohne Mangelvorbehalt – Anscheinsbeweis der Mangelkenntnis

      Welche Anforderungen werden an die Kenntnis eines Mangels gestellt, der bei der Abnahme nicht vorbehalten wurde?

      Fundstellen:
      Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.11.2016, 21 U 31/14 – BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 310/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

      Sachverhalt (vereinfacht)

      Bei einem Großbauvorhaben sollen an Strahlventilatoren Warnschilder angebracht werden. In den Vertragsunterlagen ist ein Text vorgegeben: „Schwere Klappe. Vorsicht beim Öffnen!“. Die insgesamt 18 Schilder werden durch den Unternehmer ausgefertigt und angebracht mit dem Text „Schwere Klappe. Vorsicht beim öffnen!“.

      Im Abnahmeprotokoll wird diese Abweichung nicht angesprochen.

      Später fordert der Auftraggeber die Nachbesserung – gemeinsam mit vielen anderen Mangelpositionen, die im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind – und behält mehr als 200 000 Euro Werklohn zurück; auf die 18 Schilder entfallen etwa 1.350 Euro.

      Der Auftraggeber behauptet, bei der Abnahme keine Kenntnis von dieser Abweichung der Schilder gehabt zu haben.

      Der Unternehmer verklagt ihn, u.a. auch auf Zahlung der 1.350 Euro für die 18 Schilder.

      Zu Recht?

    • Es soll Dein Schaden nicht sein

      Schadensrecht bei Planungsfehlern

      Wann liegt ein Mitverschulden des Bauherrn am Schadeneintritt vor, und vernichtet eine günstigere Ausführung im Schadensbeseitigungsweg zum Wegfall des Schadens?

      Fundstelle:
      Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.02.2019, 21 U 70/18

      Sachverhalt (vereinfacht)

      Ein Reihenhaus soll modernisiert werden. Der Eigentümer beauftragt einen Architekten mit den Arbeiten, einschließlich der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.

      Der Eigentümer lässt den Architekten die Bestandsaufnahme allein durchführen und hüllt sich in Schweigen. Dass die Außenwand zum Nachbarn auf der Grenze steht, teilt er dem Architekten nicht mit.

      Als Grenzwand ist diese Wand eine Brandwand, was der Architekt bei der Planung übersieht. Er plant ein schwer-entflammbares Wärmedämmverbundsystem für gut 50.000 Euro statt des für Brandwände vorgeschriebenen nicht-brennbaren WDVS.

      Bei der städtischen Abnahme wird dies gerügt, sodass das WDVS ausgetauscht werden muss. Das nunmehr aufgebrachte nicht-brennbare WDVS kostet rund 31.000 Euro. Abriss und Entsorgung des falschen Systems kosten weitere 13.000 Euro.

      Der Eigentümer verklagt den Architekten auf Schadensersatz von etwas mehr als 76.000 Euro, nämlich den Preis des ersten (falschen) Systems, die Zusatzkosten für dessen Abriss und Entsorgung, sowie etwa 13.000 Euro Umsatzsteuer.

      Zu Recht?