PSP-Veröffentlichungen (im Aufbau)

Verständliche Ratgeber für die Praxis

    • Nur wer schreibt, der bleibt?

      Schriftformklauseln – einfach, doppelt oder unwirksam

      In vielen Verträgen liest man, dass Änderungen oder Ergänzungen nur schriftlich erfolgen können. Wie wirksam sind solche Klauseln?

      Fundstellen:
      OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018, 8 U 102/16
      OLG Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018, 12 U 11/17

      Sachverhalte (vereinfachte, sinngemäße Darstellung)

      In einem Bauvertrag ist für Stundenlohnarbeiten vereinbart, dass diese mit einem Satz von 42,50 € zu vergüten sind. Es ist dort nicht vereinbart, welche Leistungen im Stundensatz zu vergüten sind. Der Bauleiter des Auftraggebers ist mit vollumfänglicher Vollmacht ausgestattet. Er weist während der Bauzeit Zusatzleistungen im Stundennachweis mit einem Abrechnungsvolumen von 532.000 € an und zeichnet die entsprechenden Tageberichte lückenlos ab.

      Als der Auftragnehmer entsprechend abrechnet, weigert sich der Auftraggeber zu zahlen. Er verweist auf eine Klausel im Vertrag:

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformvereinbarung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

      Er stellt sich auf den Standpunkt, die Anordnung zusätzlicher Leistungen als Vertragserweiterung habe schriftlich erfolgen müssen, um den Vertrag wirksam zu ändern. Ansonsten bleibe es bei der vereinbarten Gesamtvergütung.

      Im zweiten Fall wird um eine Mehrvergütung beim Einbau eines Schwimmbades in ein Einfamilienhaus gestritten. Der Auftragnehmer behauptet, in einer Baubesprechung eine Mehrvergütung verlangt zu haben, die der Auftraggeber ausdrücklich zugestanden habe.

      Nach Rechnungslegung verweist der Auftraggeber auf den Bauvertrag, in dem es wie in dem Vertrag des anderen Falls heißt:

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformvereinbarung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

      Die Vereinbarung in einer Baubesprechung reiche nicht aus.

      Haben die zahlungsunwilligen Personen Recht?

    • Wenn das Bauwerk mehr als genug kostet

      Kostenüberschreitung und Architektenvertrag

      Haftet ein Architekt für Überschreitung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag?

      Fundstellen:

      • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2015, 4 U 3/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, 24.08.2016, VII ZR 208/15)
      • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2014, 15 U 19/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, 08.11.2017, VII ZR 91/15)
      • OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2016, 11 U 71/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, 25.04.2018, VII ZR 39/16)
      • OLG München, Urteil vom 27.09.2016, 9 U 1161/15 Bau (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, 05.06.2018, VII ZR 248/16)
      • OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018, 2 U 30/18 (rechtskräftig)
      • KG; Urteil vom 28.08.2018, 21 U 24/16 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt zum BGH, VII ZR 192/18)

      Sachverhalte (vereinfachte, sinngemäße Darstellung)

      Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung eines Bauwerks. Nach Vertragsschluss erstellt der Architekt im Rahmen der Vorplanung eine Kostenschätzung, die vom Bauherrn akzeptiert wird. Das Bauwerk wird dann deutlich teurer.

      Der Bauherr meint, die Kostenüberschreitung gegenüber der Kostenschätzung stelle sich als Schaden dar, und begehrt Ersatz hierfür vom Architekten.

      Zu Recht?

      Ist die Lage anders zu bewerten, wenn im Architektenvertrag schriftlich vereinbart ist, dass eines der Vertragsziele die Einhaltung eines konkreten Kostenbudgets ist?

    • Yin Yang – Weiß geplant und schwarz gebaut

      Gesamtschuldnerschaft und Schwarzarbeit

      Wie ist die gesamtschuldnerische Haftung anzunehmen, wenn einer der Gesamtschuldner auf Basis eines Vertrags mit „Ohne-Rechnung-Abrede“ agiert hat?

      Fundstelle:
      LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 – 18 O 250/13

      Sachverhalt (vereinfachte, sinngemäße Darstellung)
      Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung und Überwachung von Bauarbeiten an einem Gebäude. Zugleich beauftragt er einen Bauunternehmer mit der Ausführung der vom Architekten geplanten handwerklichen Leistung. Mit dem Bauunternehmer verabredet der Bauherr (ohne Kenntnis oder Zutun des Architekten), dass dieser seine Leistung auf Basis einer Barzahlungsvergütung ohne Rechnung erbringen soll.

      Das Bauwerk wird fertig; es weist mehrere Mängel auf. Diese Mängel sind durch den Bauunternehmer handwerklich gemacht worden; die Planung des Architekten war zutreffend, allerdings hat er während der Bauausführung die Bauüberwachung vernachlässigt, sodass ihm die mangelhafte Ausführung nicht aufgefallen ist.

      Der Bauherr nimmt den Bauunternehmer und den Architekten als Gesamtschuldner für die Mängel in Haftung.

      Zu Recht?

    • I can’t get no satisfiction

      Keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz

      Weist ein Bauwerk nach handwerklicher Leistung einen Mangel auf, der nicht beseitigt wird, entsteht dem Bauherrn ein Schaden. Dieser wurde bisher üblicherweise durch die Kosten bestimmt, die zur Beseitigung des Mangels aufzuwenden wären, aber nicht entstehen, da der Mangel im Bauwerk bestehen bleibt.

      Dies gilt nicht mehr.

        

      Fundstelle:

      BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17

      Sachverhalt

      Ein Bauherr wünscht die Neuverlegung von Natursteinplatten. Er beauftragt hiermit einen Unternehmer. Dieser stellt die Arbeiten fertig – es zeigen sich Mängel. Die Kosten der Beseitigung dieser Mängel belaufen sich auf 120.000 Euro.

      Der Bauherr nimmt den Unternehmer sowie den bauüberwachenden Architekten in Anspruch. Vom Unternehmer verlangt er zunächst den entsprechenden Vorschuss zur Selbstvornahme und klagt diesen Betrag ein. Nach einiger Zeit, noch während des Gerichtsverfahrens, verkauft er die Immobilie und ändert daher seine Klage auf Schadensersatz. Die Höhe seines Schadens berechnet er mit den fiktiven Kosten der Schadensbeseitigung.

      Muss der Handwerker diese Summe bezahlen?

    • Kurz und gut

      Kündigung oder Vertragsaufhebung

      Verkürzt sich die Vorhaltung einer Baustelle einvernehmlich, ist fraglich, wie die Vergütung des Handwerkers zu beziffern ist.

      Fundstelle:

      BGH, Urteil vom 26.04.2018, VII ZR 82/17

       

      Sachverhalt

      Ein Tiefbauunternehmen nimmt 2004 an einer Ausschreibung zur Errichtung von Stahlgleitwänden an einer Autobahn über knapp 15km teil. Für die Vorhaltung sind 588 Tage kalkuliert; das Angebot beläuft sich auf knapp über 1 Mio Euro – der Zuschlag wird erteilt.

      Das Vergabeverfahren hatte sich verzögert, weshalb die Auftraggeberin die Baustelle beschleunigte. Die Vorhaltezeit der Stahlgleitwand reduzierte sich deshalb auf 333 Tage, ohne dass das Tiefbauunternehmen ansonsten in die Abläufe eingewirkt hat.

      Das Tiefbauunternehmen rechnete nun nicht nur den Preis für 333 Tage ab, sondern forderte von der öffentlichen Ausschreibestelle eine Vergütung für die nicht erbrachten 255 Tage. Unter Abzug erparter Aufwendungen berechnete es hierfür knapp 100.000 Euro.

      Zu Recht?