PSP-Veröffentlichungen (im Aufbau)

Verständliche Ratgeber für die Praxis

    • Bild von Valentina Zotova / Pixabay
    • In Verantwortung für die künftigen Generationen

      Nachhaltigkeit

      Nachhaltiges Bauen ist generell eine besondere Beschaffenheit – oder doch bereits heute geschuldeter Stand der Technik?

      Fundstelle:

      OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020, 13 U 261/18; BGH, Beschluss vom 16.12.2020, VII ZR 77/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

      Sachverhalt

      Ein Bauträger errichtet ein größeres Mehrparteienhaus und verspricht den Erwerbern in den Kaufverträgen u.a. eine „Komfortbedienbarkeit der Heizungsanlage“ und „Regelung raumweise über Thermostate“.

      Ein Erwerber moniert nach der Errichtung, dass in kleineren Nebenräumen keine eigene Steuerung bestand, sondern der Heizkreis des Nachbarraums durchlaufe. Er setzt eine Mangelbeseitigungsfrist, die der Bauträger verstreichen lässt. Der Erwerber klagt auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung, über 50.000 Euro.

      Zu Recht?

    • Grundlegendes – zu beachten

      Überwachungspflichten des Architekten

      Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss ein Architekt nicht überwachen, wenn es keinen besonderen Anlass oder eine eigene Vereinbarung gibt. Bei der Einsortierung solcher Leistungen empfiehlt sich zurückhaltende Vorsicht, wie ein aktueller Fall zeigt.

      Fundstelle:

      OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019, 10 U 14/19; BGH, Beschluss vom 15.04.2020, VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

      Sachverhalt

      Ein Bauherr beauftragte 2011 einen Architekten mit Planung und Überwachung der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport. Der Architekt plante den Keller als „WU-Keller“, also wasserundurchlässig als „weiße Wanne“. In das Leistungsverzeichnis schrieb er, dass „unter der Bodenplatte des teilunterkellerten Hauses und seitlich an den Fundamenten eine Dämmung aus geschlossenzelligem, extrudiertem Polystyrol (XPS) zu liefern und mit Stufenfalz lückenlos einzubauen“ sei. Das Bauwerk wurde errichtet und 2012 abgenommen.

      2013 kam es nach Starkregen zu einem Wassereinbruch im Keller. Es erwies sich, dass unter der statisch tragenden Bodenplatte und im Streifenfundament keine XPS-Dämmung befand; vielmehr wurde dort eine Dämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS) eingebaut, ohne bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung unter tragenden Bodenplatten sowie bei drückendem Wasser.

      Der Bauherr begehrt von Architekt und Handwerksunternehmen Vorschuss für die Mangelbeseitigung und weitere Schäden, die ihm entstanden sind und noch entstehen werden (insbes. Mietausfall).

      Zu Recht?

    • Komm ich heut‘ nicht – muss ich morgen auch nicht

      Fristsetzung zur Mangelbeseitigung

      Für Nachbesserungsarbeiten sind Fristsetzungen rechtlich geboten – fast ausnahmslos. Dieser Grundsatz wird in der Baupraxis oft missachtet. Mit gravierenden, teilweise sehr teuren Folgen …

      Fundstelle:

      OLG Braunschweig, Urteil vom 19.09.2019, 8 U 74/18; BGH, Beschluss vom 02.12.2020, VII ZR 235/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

      Sachverhalt

      Die Parteien streiten über Mängel an einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Nach Fertigstellung, Abnahme und Bezahlung teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer durch anwaltliches Schreiben Ende 2009 mit, dass der Energieverbrauch der Heizungsanlage zu hoch sei. Der Anwalt des Errichters antwortet hierauf, das Werk sei „technisch völlig in Ordnung“, es bestehe keine Notwendigkeit einer Nacherfüllung.

      Nach vielen Monaten der Ruhe schreibt der Anwalt des BHKW-Bestellers Ende 2014 ein weiteres Mal an den Errichter und fordert zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung in zweiwöchiger Frist auf, um nachfolgend hiermit die Selbstvornahme finanzieren zu können.

      Der Anwalt des Errichters antwortet hierauf, für seine Mandantschaft sei der Vorgang erledigt, und die Akte sei weggelegt.

      Tatsächlich weist das Blockheizkraftwerk eine Vielzahl von Mängeln auf, sodass eine Nacherfüllungsleistung nur noch im Austausch des BHKW gegen ein mangelfreies bestehen kann.

      Der Auftraggeber verklagt den Errichter auf Zahlung des Kostenvorschusses zur Selbstvornahme.

      Zu Recht?

    • Mangelhaftes Aliud

      Anerkannte Regeln der Technik und Bestellerwünsche

      Wer die Musik bestellt, muss sie nicht nur bezahlen – er darf auch bestimmen, was gespielt wird. Dies gilt auch im Baurecht. Was passiert, wenn dies mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik kollidiert? Wann ist eine solche Kollision anzunehmen?

      Fundstellen:

      OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018, 23 U 43/17; BGH, Beschluss vom 02.07.2020, VII ZR 210/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

      Sachverhalt

      Eine Projektentwicklungsgesellschaft möchte ein erworbenes Grundstück bebauen und sodann an ein Fachmarktunternehmen verkaufen. Mit den Rohbauarbeiten wird ein Handwerksunternehmen unter Geltung der VOB/B beauftragt. Im Leistungsverzeichnis wird als Position 01.06.0060 eine PVC-Mauerwerkssperrfolie, zugelassen nach DIN 18195, gegen aufsteigende Feuchtigkeit, Fabrikat Delta oder gleichwertig, beauftragt.

      Diese Position war auf Anraten eines Instituts für Baustoffprüfung und Beratung gefasst worden; diese Folie sollte eine ansonsten aufwändigere Dränagemaßnahmen nach DIN 4095 ersetzen, da in den bindigen Böden je nach Witterung Schicht- oder Stauwasser zu erwarten war.

      Die DIN 18195 sieht für solche Folien eine Dicke von 1,2mm vor, beidseitig im Mörtelbett und durchgehend mit einer Klebeschicht zu verlegen.

      Der Auftragnehmer verwendete eine Delta-Folie mit einer Dicke von 0,4mm, die zudem nicht beidseitig im Mörtelbett lag und keine durchgehende Klebeschicht aufwies.

      Die Projektentwicklungsgesellschaft monierte diese Abweichung als Mangel. Sie forderte einen Austausch, der etwa 400.000 Euro kosten würde. Der Handwerksunternehmer vertrat den Standpunkt, dass die Folie wie auch die Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche und keine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliege. Auch wären die Mangelbeseitigungskosten überzogen, da sie etwa 80% des Gesamtauftragsvolumens von etwa 500.000 Euro betragen würden.

      Die Projektentwicklungsgesellschaft mindert die Schlussrechnungsforderung des Handwerkers von etwa 275.000 Euro unter Berufung auf den Mangel mit der überschießenden Gegenforderung von 400.000 Euro, und verlangt die Freistellung des Differenzbetrags von fast 140.000 Euro, da beim Weiterverkauf des Fachmarktzentrums die Summe von 400.000 Euro als Kaufpreisnachlass gewährt wurde, was der Handwerker als Schadensersatz zu bezahlen habe.

      Zu Recht?

    • Totgesagte leben länger – die HOAI 2020

      Neue Gesetzesgrundlage und neue Honorarorientierung

      Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nun wurde reagiert, und neben der Gesetzesgrundlage wird an entsprechenden Stellen der HOAI nachgebessert. Ein Überblick.

      Fundstelle:

      Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52 vom 18.11.2020

      Gesetzesgrundlage

      Das „O“ in HOAI steht für „Ordnung“, was rechtstechnisch eine Rechtsverordnung meint. Dies sind „kleine Gesetze“, nämlich Rechtsnormen, die durch die Exekutive (Regierungs- oder Verwaltungsorgane) erlassen werden, und eben nicht durch das Parlament, welches als gesetzgebendes Organ (Legislative) eigentlich zuständig wäre.

      Solche Rechtsverordnungen bedürfen ihrerseits einer Erlaubnis durch eben diesen Bundesgesetzgeber: der Bundestag erlässt ein formelles Gesetz, in dem angegeben ist, dass z.B. die Bundesregierung ermächtigt wird, eine Verordnung zu erlassen – und der Gesetzgeber bestimmt hierin auch direkt Schranken und Grenzen dieser Verordnung, soweit geboten.

      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure besteht auf Basis des „Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ aus dem Jahr 1971 – und diese Ermächtigungsgrundlage (dieses Gesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung) wurde nunmehr am 12.11.2020 angepasst.