Neuste Gerichtsentscheidungen

BGH, 1. Zivilsenat

I ZB 94/16

Beschluss vom 19.01.2017

Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bei unterlassenem Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz.

BGH, 8. Zivilsenat

VIII ZR 17/16

Urteil vom 18.01.2017

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei
beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages
über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

BGH, 8. Zivilsenat

VIII ZR 263/15

Urteil vom 18.01.2017

1. Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon – im Sinne einer Bringschuld – aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen
einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten
einseitig zu bestimmen.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen,
dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli
2005, VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. mwN). Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel

„Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers
zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. [§]“

nicht gerecht.